Artikel 23 VO (EU) 2021/581
Berichterstattung über die Dienstqualität von Eurosur
(1) Bei der Überwachung des technischen und betrieblichen Funktionierens von Eurosur gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden technische Indikatoren und die Anforderungen für die Meldung von Einzelereignissen festlegen, um den Betriebszustand und die Qualität der Dienste zu überwachen, die von den verschiedenen Systemen und Netzen der Mitgliedstaaten und der Agentur angeboten werden, welche mit der technischen Komponente von Eurosur im Sinne von Artikel 27 verbunden und Teil von ihr sind.
(2) Die Indikatoren werden dazu verwendet,
- a)
- den Status der verschiedenen technischen Komponenten von Eurosur in Echtzeit zu überwachen,
- b)
- die Identifizierung von Vorfällen und Fehlfunktionen im Betrieb von Eurosur sowie geeignete Reaktionen zu unterstützen,
- c)
- die Datensicherheit von Eurosur sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Agentur berichten über jeden einzelnen Vorfall, durch den die technischen Komponenten oder die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt werden.
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