Artikel 24 VO (EU) 2021/581

Struktur der Lagebilder

(1) Die Ereignisschicht und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds müssen eine Teilschicht mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten. Sofern verfügbar müssen auch die Ereignisschicht und die Analyseschicht des nationalen Lagebilds und des spezifischen Lagebilds Teilschichten mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten, um Migrationstrends, -volumen und -routen verständlich zu machen.

(2) Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds muss Teilschichten mit Informationen über die technische Funktionsweise von Eurosur enthalten. Im Einzelnen müssen diese Teilschichten Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)
Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren und der internationalen Koordinierungszentren,
b)
wichtigste für das Funktionieren von Eurosur erforderliche technische Elemente und ihr Status,
c)
Daten- und Dienstqualität von Eurosur,
d)
das technische Funktionieren von Eurosur beeinträchtigende Vorfälle und Ereignisse,
e)
sich auf die Datensicherheit auswirkende Vorfälle.

(3) Das Lagebild umfasst zudem weitere spezifische Teilschichten von Informationen, die die Anzeige von Informationen für die Nutzer erleichtern sollen.

(4) Jedes Lagebild wird in Form eines Dokuments erstellt, in dem die betreffende Schicht und die betreffenden Teilschichten sowie die geltenden datenpolitischen Vorgaben angegeben werden.

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