Artikel 25 VO (EU) 2021/581

Lagebildverwaltung

Der Eigentümer des Lagebilds

a)
verarbeitet die bei ihm eingehenden Berichte,
b)
erstellt und pflegt die Ereignisschicht des Lagebilds, erstellt und aktualisiert die Ereignisse in der Ereignisschicht des Lagebilds und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,
c)
erstellt und pflegt die Einsatzschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Berichte über eigene Einsatzmittel und der Berichte über Einsatzpläne,
d)
erstellt und pflegt die Analyseschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Risikoanalyseberichte und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,
e)
legt unter Berücksichtigung der in den Berichten enthaltenen Verknüpfungen seinerseits Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Elementen des Lagebilds an und pflegt diese,
f)
steuert den Nutzerzugang zum Lagebild und trägt zur Datensicherheit von Eurosur bei,
g)
übermittelt die einschlägigen Berichte und die erforderlichen Informationen in Übereinstimmung mit den in Kapitel I niedergelegten Bestimmungen an die Eigentümer anderer Lagebilder,
h)
archiviert beziehungsweise löscht einschlägige Informationen im Einklang mit der geltenden Datenpolitik.

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