Artikel 25 VO (EU) 2021/581
Lagebildverwaltung
Der Eigentümer des Lagebilds
- a)
- verarbeitet die bei ihm eingehenden Berichte,
- b)
- erstellt und pflegt die Ereignisschicht des Lagebilds, erstellt und aktualisiert die Ereignisse in der Ereignisschicht des Lagebilds und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,
- c)
- erstellt und pflegt die Einsatzschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Berichte über eigene Einsatzmittel und der Berichte über Einsatzpläne,
- d)
- erstellt und pflegt die Analyseschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Risikoanalyseberichte und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu,
- e)
- legt unter Berücksichtigung der in den Berichten enthaltenen Verknüpfungen seinerseits Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Elementen des Lagebilds an und pflegt diese,
- f)
- steuert den Nutzerzugang zum Lagebild und trägt zur Datensicherheit von Eurosur bei,
- g)
- übermittelt die einschlägigen Berichte und die erforderlichen Informationen in Übereinstimmung mit den in Kapitel I niedergelegten Bestimmungen an die Eigentümer anderer Lagebilder,
- h)
- archiviert beziehungsweise löscht einschlägige Informationen im Einklang mit der geltenden Datenpolitik.
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