Artikel 26 VO (EU) 2021/581

Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds

(1) Bei der Erstellung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgen die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Einhaltung der

a)
in Kapitel I festgelegten Berichterstattungsgrundsätze,
b)
in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Anforderungen an die Struktur und die Verwaltung von Lagebildern,
c)
in Kapitel III festgelegten allgemeinen Bestimmungen.

(2) Die Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds müssen Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:

a)
Inhalt und Umfang des spezifischen Lagebilds einschließlich

i)
Zweck des spezifischen Lagebilds,
ii)
Informationsschichten und Teilschichten,
iii)
Art der im spezifischen Lagebild zu meldenden Informationen einschließlich Ereignisberichte, operative Berichte und Risikoanalyseberichte,

b)
Verwaltung des spezifischen Lagebilds, mit Angaben zu

i)
dem Eigentümer,
ii)
den als Urheber der Berichte infrage kommenden Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen,
iii)
den Berichterstattungsvorschriften,
iv)
den Bestimmungen über die Datensicherheit einschließlich des Nutzerzugangs,

c)
Vorschriften für den Informationsaustausch mit den anderen Nutzern von Eurosur einschließlich

i)
der Verfahren für den Informationsaustausch mit nationalen und europäischen Lagebildern und der Verfahren zur Sicherstellung des Vorliegens der Urhebereinwilligung,
ii)
der Vorschriften für die Bereitstellung von Eurosur-Datenzusammenführungsdiensten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1896 und der entsprechenden Verfahrensvorschriften,
iii)
sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem technischen Funktionieren von Eurosur einschließlich der Verbindung zwischen der externen Komponente zur Unterstützung der Erstellung des spezifischen Lagebilds und den einschlägigen nationalen oder europäischen Komponenten von Eurosur.

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