Artikel 27 VO (EU) 2021/581

Technische Komponenten von Eurosur

(1) Die technischen Komponenten von Eurosur umfassen nationale Komponenten und eine europäische Komponente.

(2) Jede nationale Komponente besteht aus den nationalen Systemen und Netzen, die von den Mitgliedstaaten für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen. Die Verbindungen zwischen und unter den Komponenten innerhalb eines Mitgliedstaats sowie zwischen den Mitgliedstaaten sind Teil der nationalen Komponenten.

(3) Die europäische Komponente ergänzt die nationalen Komponenten. Sie schließt die Verbindungen zu den nationalen Komponenten ein. Sie besteht aus dem Kommunikationsnetz sowie den Systemen und Netzen, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden.

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