Artikel 1 VO (EU) 2021/605

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:

a)
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten(1) anzuwenden sind, die Sperrzonen I, II oder III gemäß der Liste in Anhang I haben (die betroffenen Mitgliedstaaten).

Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die für die Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie die infizierten Zonen anwendbar sind, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

b)
besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

2. Diese Verordnung gilt für:

a)
die Verbringung von Sendungen von:

i)
Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II oder III liegen, außerhalb dieser Zonen;
ii)
Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;

b)
die Verbringung von:

i)
Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten;
ii)
Sendungen und Verbringungen für private Zwecke durch Jäger von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in den Sperrzonen I, II und III gewonnen werden oder in Betrieben in Sperrzonen I, II und III verarbeitet werden;

c)
Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen;
d)
alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest.

3. Die in Absatz 1 genannten Vorschriften umfassen Folgendes:

a)
Kapitel II enthält besondere Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen I, II und III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest und für die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten;
b)
Kapitel III enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von in den betroffenen Mitgliedstaaten daraus gewonnenen Erzeugnissen;
c)
Kapitel IV enthält besondere Maßnahmen zur Risikominderung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten;
d)
Kapitel V enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten;
e)
Kapitel VI enthält besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten;
f)
In Kapitel VII sind Schlussbestimmungen festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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