Artikel 2 VO (EU) 2021/605
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
- a)
- „Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
- b)
- „Zuchtmaterial” Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
- c)
- „Sperrzone I” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
- d)
- „Sperrzone II” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
- e)
- „Sperrzone III” ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
- f)
- „zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, in dem die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen während des Zeitraums der letzten zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
- g)
- „Material der Kategorie 2” die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
- h)
- „Material der Kategorie 3” die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.