Artikel 11 VO (EU) 2021/605

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für tierische Nebenprodukte gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in einem Schlachtbetrieb in einer Sperrzone II oder III geschlachteten Tieren gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Tieren gewonnen wurden.

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