Artikel 12 VO (EU) 2021/605

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen.

2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Verbot nicht für Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, die der relevanten Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.

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