Artikel 13 VO (EU) 2021/605
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und ihren Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass sie ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung auf diese gehaltenen Schweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
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