Artikel 14 VO (EU) 2021/605

Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

1. Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen spezifischen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen außerhalb dieser Zonen in den von den Artikeln 22, 23, 24, 25, 28 und 29 erfassten Fällen und unter den in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen, sowie folgenden Bedingungen, gestatten:

a)
den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
b)
den zusätzlichen allgemeinen Bedingungen:

i)
gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III;
ii)
gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III;
iii)
gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.

2. Vor der Erteilung der in den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 genannten Genehmigungen bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die durch diese Genehmigungen entstehenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.

3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 genannten zusätzlichen Bedingungen auf Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen nicht angewandt werden, sofern:

a)
die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen;
b)
der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder

i)
in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedstaats liegt oder
ii)
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt;

c)
die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.

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