Artikel 15 VO (EU) 2021/605
Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen
1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen in den durch die Artikel 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen zu den in den genannten Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt: entweder
- i)
- in den genannten Betrieb oder
- ii)
- in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann.
- b)
-
eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial zu verwendenden Tiere, wurde mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt:
- i)
- durch einen amtlichen Tierarzt;
- ii)
- innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung von Schweinen oder vor dem Zeitpunkt der Gewinnung des Zuchtmaterials und
- iii)
- im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung.
- c)
-
Falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt:
- i)
- nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der gehaltenen Schweine in dem Betrieb, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder Zuchtmaterialgewinnung vorgesehen sind und
- ii)
- im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
2. Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.
3. Die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, außerhalb dieser Zonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
- a)
- nur für zu verbringende Tiere durchgeführt wird oder
- b)
-
nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
- i)
-
der Versandbetrieb durch einen amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem günstigen Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung besucht wurde, woraus Folgendes hervorgeht:
- —
-
die in Artikel 16 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt;
- —
-
während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durch einen amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt;
- ii)
- während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung im Versandbetrieb die in Artikel 16 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.