Artikel 16 VO (EU) 2021/605

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie 28 bis 30 erfassten Fällen und unter den in diesen Artikeln vorgesehenen spezifischen Bedingungen, sofern:

a)
der Versandbetrieb nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung mindestens einmal oder während des Zeitraums der letzten drei Monaten vor der Verbringung von einem amtlichen Tierarzt besucht wurde und regelmäßig entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von amtlichen Tierärzten wie folgt besucht wird:

i)
in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen;
ii)
in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate.

Die zuständige Behörde kann aufgrund eines günstigen Ergebnisses des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums der letzten drei Monate vor der Verbringung, das zeigt, dass die unter Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren umgesetzt sind und die unter Buchstabe c genannte ständige Überwachung in dem Betrieb eingerichtet ist, beschließen, Besuche in dem Betrieb in einer Sperrzone III mit der unter Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen.

b)
der Versandbetrieb Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest umsetzt:

i)
in Übereinstimmung mit den in Anhang II enthaltenen verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und
ii)
wie von dem betroffenen Mitgliedstaat angeordnet;

c)
im Versandbetrieb eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt wird:

i)
im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung;
ii)
jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an allen toten gehaltenen entwöhnten Tieren in jeder epidemiologischen Einheit;
iii)
mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb.

2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i verwiesen wird, für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in diesem Mitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet, und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
b)
in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ist ein alternatives System eingerichtet, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind;
c)
gehaltene Schweine aus diesen Betrieben werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.

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