Artikel 17 VO (EU) 2021/605

Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen verwendeten Transportmittel

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und
b)
sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

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