Artikel 18 VO (EU) 2021/605

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und 28 bis 30 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.”

b)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.”

c)

„Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.”

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

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