Artikel 19 VO (EU) 2021/605

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden

1. Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I und II gehalten wurden, in den in den Artikeln 38 und 39 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
b)
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

i)

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.”

ii)

„Frischfleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.”

2. Unternehmer verbringen Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat:

a)
die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wurden der relevanten Behandlung zur Risikominderung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen;
b)
diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält:

i)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
ii)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden.”

3. Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält und
b)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Verarbeitete Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden.”

4. Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

a)
die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und
b)
die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen:

„Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden.”

5. Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde entsprechend Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

6. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass ein in gemäß Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben oder in Betrieben, die frisches und verarbeitetes Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone I oder Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gewonnen werden, behandeln, auf dem frischen oder verarbeiteten Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebrachtes Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Ersatz der Veterinärbescheinigung für die Verbringung folgender Sendungen zulässig ist:

a)
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt;
b)
Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, und II gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt;
c)
Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II und III geschlachtet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt;
d)
Sendungen von verarbeiteten Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II und III verarbeitet wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 4 festgelegt.

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