Artikel 20 VO (EU) 2021/605

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 31 und 32 erfassten Fällen außerhalb dieser Zonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, nur dann, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.”

b)

„Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.”

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

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