Artikel 21 VO (EU) 2021/605

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat nur in den von den Artikeln 33 bis 37 erfassten Fällen, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
das gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ausgestellte Handelspapier und
b)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

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