Artikel 22 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone

1. Abweichend von dem in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone an folgende Bestimmungsorte genehmigen:

a)
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

i)
in einer anderen Sperrzone I;
ii)
in Sperrzonen II und III;
iii)
außerhalb von Sperrzonen I, II und III;

b)
einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
c)
Drittländer.

2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.