Artikel 22 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone
1. Abweichend von dem in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, außerhalb dieser Zone an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
- a)
-
einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
- i)
- in einer anderen Sperrzone I;
- ii)
- in Sperrzonen II und III;
- iii)
- außerhalb von Sperrzonen I, II und III;
- b)
- einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;
- c)
- Drittländer.
2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
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