Artikel 23 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:

a)
in einer anderen Sperrzone II;
b)
in Sperrzonen I und III;
c)
außerhalb von Sperrzonen I, II und III.

2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt.

3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine, die Gegenstand einer gemäß Absatz 1 genehmigten Verbringung waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in dem Bestimmungsbetrieb verbleiben.

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