Artikel 25 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats

1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen Betrieb in eine Sperrzone II oder III eines anderen Mitgliedstaats genehmigen.

2. Die zuständige Behörde erteilt die in Absatz 1 genannten Genehmigungen nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
c)
ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 wurde eingerichtet;
d)
die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche:

i)
die von der zuständigen Behörde des Versandbetriebs gefordert werden;
ii)
die vor der Verbringung der gehaltenen Schweine von den zuständigen Behörden der Durchgangs- und Bestimmungsmitgliedstaaten gebilligt wurden;

e)
während eines Zeitraums, der mindestens die letzten zwölf Monate umfasst, wurde in dem Versandbetrieb bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich festgestellt;
f)
der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.

3. Die zuständige Behörde des Versandbetriebs

a)
erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen;
b)
unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Garantien gemäß Absatz 2 Buchstabe d sowie über ihre Zulassung gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii.

4. Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehene Zulassung und die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchgangsorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II und III befinden und diese Zonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die gehaltenen Schweine durch eine Sperrzone I, II und III nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen verbracht werden.

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