Artikel 26 VO (EU) 2021/605

Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Erteilung von Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat

1. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II oder III in einem anderen Mitgliedstaat ein, wie in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehen, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:

a)
der zuständigen Behörde des Versandbetriebs;
b)
der zuständigen Behörde der Durchfuhr;
c)
der zuständigen Behörde des Bestimmungsbetriebs.

2. Die zuständige Behörde des Versandbetriebs

a)
stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen benutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt:

i)
es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
ii)
es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

b)
unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrort zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen;
c)
richtet ein System ein, bei dem Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines beim Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen benutzten Transportmittels unterrichten müssen;
d)
stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.