Artikel 27 VO (EU) 2021/605
Pflichten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden:
- a)
- unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Versandbetriebs über die Ankunft der Sendung;
- b)
-
stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder:
- i)
- mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder
- ii)
- im Einklang mit Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
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