Artikel 28 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in eine Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat
1. Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 kann in außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von gehaltenen Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone in einen in einer Sperrzone II gelegenen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17 sind erfüllt;
- c)
- der Bestimmungsbetrieb gehört zu derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen verbracht werden, um den Produktionsprozess abzuschließen.
2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone II verbracht werden.
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