Artikel 29 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Zone zur unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
1. Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten, oder bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität des in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebs, oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Zone in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nahe zum Versandbetrieb liegt, und zwar:
- a)
- in einer Sperrzone II;
- b)
- in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist;
- c)
- außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen III, II und I nicht möglich ist.
2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 genannte Genehmigung nur, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17 sind erfüllt.
3. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
- a)
- die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden;
- b)
-
beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb die Schweine aus einer Sperrzone III von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder:
- i)
- an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur Schweine aus einer Sperrzone III geschlachtet werden oder
- ii)
- am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden;
- c)
- Nach der Schlachtung der Schweine aus einer Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine muss der Schlachtbetrieb gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert werden.
4. Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass:
- a)
- tierische Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Zone verbracht wurden, gemäß Artikel 33 und 36 verarbeitet oder entsorgt werden;
- b)
- frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten und außerhalb einer Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 40 verarbeitet und gelagert werden.
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