Artikel 30 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat

1. Abweichend von den in Artikel 9 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:

a)
die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und
b)
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.

2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17 sind erfüllt.

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