Artikel 31 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II und in Sperrzonen I und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 erfüllen.
b)
Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden.

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