Artikel 32 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Zone in eine Sperrzone II und III in einem anderen Mitgliedstaat
1. Abweichend von dem in Artikel 10 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II und III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Zuchtmaterial wurde unter den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert;
- b)
- Die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden;
- c)
-
Die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien:
- i)
- die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs gefordert werden;
- ii)
- die vor der Verbringung des Zuchtmaterials von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats gebilligt wurden.
2. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats
- a)
- erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, und die für Verbringungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss;
- b)
- macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand;
- c)
- stellt den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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