Artikel 33 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Entsorgung

1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Zonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der durch die zuständige Behörde für die Verarbeitung, Entsorgung als Abfall durch Verbrennung oder Entsorgung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihrer Lage in Echtzeit ausgestattet sind.

2. Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

3. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken;
b)
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.