Artikel 34 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammen, auf eine außerhalb dieser Zonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den spezifischen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.
2. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammen, zur Verarbeitung oder Entsorgung im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage in demselben Mitgliedstaat genehmigen.
3. Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer
- a)
- ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
- b)
- bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
4. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Einstreu und benutzter Einstreu, durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt wird.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
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