Artikel 35 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Nahrungskette, oder zur Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder einen solchen Betrieb, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
c)
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
d)
das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)
in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
f)
die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:

i)
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
ii)
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
iii)
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist oder
iv)
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

2. Der für die Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem;
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.

3. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung der Transportmittel ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das Material der Kategorie 3

i)
wird von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen;
ii)
wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht.

b)
jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Vollstreckungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.

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