Artikel 36 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Entsorgung
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
- c)
- das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
2. Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 2 verantwortliche Transportunternehmer
- a)
- ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
- b)
- bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
3. Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 stellen die Kontrollen der Sendung in Übereinstimmung mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicher.
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