Artikel 37 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Zonen in eine bzw. einen durch die zuständige Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter, Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette, oder zur Umwandlung des Materials der Kategorie 3 zu Biogas oder Kompost, wie in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ausgeführt, zugelassene Anlage oder Betrieb, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
- c)
- das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
- d)
-
Das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:
- i)
-
in einer Sperrzone II
- —
-
desselben betroffenen Mitgliedstaats oder
- —
-
eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25
oder
- ii)
- außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;
- e)
- das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem ausgerüstet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen;
- f)
-
die tierischen Nebenprodukte werden von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb unmittelbar verbracht:
- i)
- in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
- ii)
- in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
- iii)
- in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
2. Der für Verbringung von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
- a)
- ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
- b)
- bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen der Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung auf.
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