Artikel 40 VO (EU) 2021/605

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind erfüllt;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 sind erfüllt;
c)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,

i)
die in Betrieben gehalten wurden, die die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten allgemeinen Bedingungen erfüllen und
ii)
geschlachtet wurden:

in derselben Sperrzone III oder

außerhalb einer Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29;

d)
Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und sie werden entweder

i)
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

oder

ii)
sie wurden gemäß Artikel 44 mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann und
iii)
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

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