Artikel 41 VO (EU) 2021/605

Besondere Benennung von Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

1. Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:

a)
die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:

i)
innerhalb der genannten Sperrzonen II und III;
ii)
außerhalb der genannten Sperrzonen II und III, wie in den Artikeln 24 und 29 ausgeführt;

b)
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
c)
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen;
d)
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II und III liegen, wie in den Artikeln 48 und 49 der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

2. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die in Absatz 1 genannte Benennung für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, sowie für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Betriebe unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 44 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;
b)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, vom Schwein sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
c)
tierische Nebenprodukte vom Schwein aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 33 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder entsorgt.

3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats

a)
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
b)
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

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