Artikel 42 VO (EU) 2021/605
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II und III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24 und 29 sind, wird getrennt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und von der Erzeugung und Lagerung ihrer Erzeugnisse, die die folgenden relevanten Bedingungen nicht erfüllen, durchgeführt:
- i)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
- ii)
- die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24 und 29;
- b)
- der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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