Artikel 43 VO (EU) 2021/605
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40 waren, nur unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
-
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, werden getrennt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen durchgeführt, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, und die folgende Bedingungen nicht erfüllen:
- i)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
- ii)
- die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 38, 39 und 40;
- b)
- der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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