Artikel 44 VO (EU) 2021/605

Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen

Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls mit einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann:

a)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wie in Artikel 40 Buchstabe d Ziffer ii festgelegt;
b)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen dieser Sendungen außerhalb einer Sperrzone II gemäß Artikel 38 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt;
c)
frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die innerhalb einer Sperrzone I oder von dem gemäß Artikel 41 Absatz 1 benannten Betrieb außerhalb dieser Zone verbracht wurden, wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii unter dem ersten Gedankenstrich festgelegt.

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