Artikel 47 VO (EU) 2021/605
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Betracht des Risikos der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder ihre Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
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