Artikel 48 VO (EU) 2021/605
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen
1. Abweichend von dem in Artikel 46 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
- a)
- in andere Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats;
- b)
- in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats und
- c)
- in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
- für jedes Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung von Fleischerzeugnissen in Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
- b)
- vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
- c)
-
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
- i)
- wurden in gemäß Artikel 41 Absatz 1 zugelassenen Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
- ii)
- wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
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