Artikel 52 VO (EU) 2021/605

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden, in den in Artikel 51 Absatz 2 genannten Fällen außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, nur dann, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission und
b)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/687.

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch, wie in Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/687 ausgeführt, beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht auszustellen ist.

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