Artikel 53 VO (EU) 2021/605

Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

1. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie mindestens Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 45 und 46 informieren.

Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um Informationen über die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bereitzustellen und zu verbreiten.

2. Die betroffenen Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:

a)
Veränderungen der Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;
b)
Ergebnisse der Überwachung der Afrikanischen Schweinepest, die in Sperrzonen I, II und III und Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen durchgeführt werden;
c)
sonstige Maßnahmen oder Initiativen, die zur Verhinderung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.

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