Artikel 55 VO (EU) 2021/605

Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten

1. Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)
an wichtigen landgestützten Infrastrukturstrecken wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen landgestützten Verkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:

i)
auf deutlich sichtbare Art und Weise;
ii)
in einer Weise, die von Reisenden leicht verstanden wird, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. nach ihnen reisen:

den Sperrzonen I, II und III oder

Drittländern, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht.

b)
erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Beteiligten im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass sie mit den am besten geeigneten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II und III gemäß Anhang II, insbesondere den Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III vollzogen werden sollen, durch die Mittel informiert werden, die für diesen Zweck am besten geeignet sind.

2. Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:

a)
der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
b)
Tierärzten, Landwirten und Jägern, und sie versorgen sie mit den am besten geeigneten Informationen über Maßnahmen zur Risikominderung und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß:

i)
Anhang II der vorliegenden Verordnung;
ii)
den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;
iii)
den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verfügbar gemachten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
iv)
dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.

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