Artikel 6 VO (EU) 2021/605
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
1. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil II als Sperrzone II gelistet.
2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone II umfasst.
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