Artikel 7 VO (EU) 2021/605
Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen III im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
1. Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet in Anhang I Teil III als Sperrzone III gelistet.
Jedoch wird nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines zuvor seuchenfreien Mitgliedstaats dieses Gebiet nicht in Anhang I dieser Verordnung Teil III als Sperrzone III gelistet.
2. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone III umfasst.
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