ANHANG VI VO (EU) 2021/637

Erläuterungen zur Offenlegung von Informationen über den Anwendungsbereich des Regulierungsrahmens

Meldebogen EU LI1 – Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke und Zuordnung (Mapping) von Abschlusskategorien zu aufsichtsrechtlichen Risikokategorien Format: Flexibel.

1.
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) ( „CRR” ) genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI1 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1 bis XXX

Aktiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde. Der Begriff „Finanzberichterstattung” bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß Artikel 4 und Artikel 24 der Richtlinie 2013/34/EU(2) sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002(3) übernommen wurden.
1 bis XXX

Passiva insgesamt

Die Zeilenstruktur entspricht der Zeilenstruktur der Bilanz, die in der letzten verfügbaren Finanzberichterstattung des Instituts verwendet wurde. Der Begriff „Finanzberichterstattung” bezieht sich auf den jährlichen Einzel- und konsolidierten Abschluss gemäß den Artikeln 4 und 24 der Richtlinie 2013/34/EU sowie (gegebenenfalls) auf den Jahresabschluss im Sinne der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie in der EU durch Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalte Erläuterung
a

Buchwerte gemäß veröffentlichtem Jahresabschluss

Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den Konsolidierungserfordernissen des einschlägigen Rechnungslegungsrahmens einschließlich solcher Rahmen, die sich auf die Richtlinie 2013/34/EU, die Richtlinie 86/635/EWG(4) oder die in der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze stützen.
b

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis

Der auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag, ermittelt nach den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungserfordernissen in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR. Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einem Institut identisch, sind die Spalten a und b dieses Meldebogens zusammenzufassen.
c

Buchwerte der Posten, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR gelten.
d

Buchwerte der Posten, die dem CCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen) unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR gilt.
e

Buchwerte der Posten, die dem Verbriefungsrahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten) im Anlagebuch, für die Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR gilt.
f

Buchwerte der Posten, die dem Marktrisikorahmen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), für die Teil 3 Titel IV CRR gilt. Posten, die Verbriefungspositionen im Handelsbuch entsprechen – für die die Anforderungen in Teil 3 Titel IV CRR gelten – sind in dieser Spalte ebenfalls zu berücksichtigen.
g

Buchwerte der Posten, die keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen oder die Eigenmittelabzügen unterliegen

Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß CRR keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen; Buchwerte gemäß aufsichtlichem Konsolidierungskreis von Posten (außer außerbilanziellen Posten), die gemäß Teil 2 der CRR Eigenmittelabzügen unterliegen. Zu den abgezogenen Posten können beispielsweise die in den Artikeln 37, 38, 39 und 41 CRR aufgeführten Posten zählen. Bei den Aktiva werden die von den Eigenmitteln tatsächlich abgezogenen Beträge offengelegt, wobei ein nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 CRR zulässiges etwaiges Netting mit Passiva berücksichtigt wird. Werden die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k und in Artikel 48 CRR aufgeführten Posten nicht abgezogen, sondern mit einem Risikogewicht von 1250 % belegt, so werden sie nicht in Spalte g dieses Meldebogens offengelegt, sondern in anderen geeigneten Spalten des Meldebogens EU LI1. Dies gilt auch für jeden anderen Posten, dem gemäß den Anforderungen der CRR ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird. Bei den Passiva offengelegt wird der Betrag der Passiva, die bei der Ermittlung des Betrags der Aktiva berücksichtigt werden müssen, welcher nach den einschlägigen Artikeln in Teil 2 der CRR von den Eigenmitteln abzuziehen ist. Außerdem werden in dieser Spalte alle Passiva außer jenen offengelegt, die i.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR relevant sind, oder die ii.) für die Anwendung der Anforderungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR und Teil 3 Titel IV CRR relevant sind.
Alle Bindet ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so werden die betreffenden Werte in allen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten c bis g dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte b dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.

Meldebogen EU LI2 – Hauptursachen für Unterschiede zwischen aufsichtsrechtlichen Risikopositionsbeträgen und Buchwerten im Jahresabschluss Format: Unveränderlich.

2.
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe d CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI2 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
1

Buchwert der Aktiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.
2

Buchwert der Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Die Beträge in den Zeilen b bis e dieses Meldebogens müssen den Beträgen in den Spalten c bis f des Meldebogens EU LI1 entsprechen.
3

Gesamtnettobetrag im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Der Betrag nach dem bilanzinternen Netting zwischen Aktiva und Passiva im aufsichtlichen Konsolidierungskreis unabhängig davon, ob für diese Aktiva und Passiva die besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 sowie Titel IV CRR gelten. Der Betrag in dieser Zeile ist gleich dem Wert in Zeile 1 abzüglich des Werts in Zeile 2 dieses Meldebogens.
4

Außerbilanzielle Beträge

Enthalten außerbilanzielle ursprüngliche Risikopositionen ggf. vor Anwendung eines Umrechnungsfaktors der handelsrechtlichen Berichterstattung im aufsichtlichen Konsolidierungskreis in den Spalten a bis d dieses Meldebogens.
5

Unterschiede in den Bewertungen

Auswirkungen auf Buchwerte von Bewertungsanpassungen gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 Artikel 34 CRR und Teil 3 Titel I Kapitel 3 Artikel 105 CRR auf im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen, die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU PV1 Spalte f Zeile 12 angegebenen Betrag konsistent sein.
6

Unterschiede durch abweichende Nettingregeln außer den in Zeile 2 dieses Meldebogens bereits berücksichtigten

Dieser Posten bezieht sich auf die Nettobeträge der bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung der besonderen Nettingregeln gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR. Das Ergebnis der Anwendung der Nettingregeln kann negativ (wenn mehr Risikopositionen verrechnet werden müssen als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt) oder positiv sein (wenn die Anwendung der Nettingregeln der CRR zu einem geringeren Betrag führt, als sich beim bilanziellen Netting in Zeile 2 dieses Meldebogens ergibt).
7

Unterschiede durch die Berücksichtigung von Rückstellungen

Wiederaufnahme von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (wie in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission(5) festgelegt), die gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nach Teil 3 Teil II Kapitel 3 CRR zu Zwecken der Risikogewichtung abgezogen worden waren, in den Risikopositionswert. Was Risikopositionen mit einer Risikogewichtung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR betrifft, so müssen – wenn der Buchwert in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis um Bestandteile vermindert wurde, die nach der vorgenannten delegierten Verordnung als allgemeine Kreditrisikoanpassungen einzustufen sind – diese Bestandteile wieder in den Risikopositionswert aufgenommen werden.
8

Unterschiede durch Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken (CRMs)

Auswirkungen der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der CRR auf den Risikopositionswert im aufsichtlichen Konsolidierungskreis.
9

Unterschiede durch Kreditumrechnungsfaktoren

Auswirkungen der Anwendung der einschlägigen Umrechnungsfaktoren gemäß CRR auf den Risikopositionswert außerbilanzieller Risikopositionen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Der Umrechnungsfaktor für außerbilanzielle Positionen, denen in Anwendung von Teil 3 Titel II CRR ein Risikogewicht zuzuordnen ist, wird gemäß den Artikeln 111, 166, 167 und 182 (für das Kreditrisiko) sowie Artikel 246 CRR (für das Verbriefungsrisiko) ermittelt.
10

Unterschiede durch Verbriefung mit Risikotransfer

Auswirkungen von Verbriefungstransaktionen, mit denen das Kreditrisiko gemäß CRR auf Dritte übertragen wird, auf den Risikopositionswert von Verbriefungsrisikopositionen.
11

Sonstige Unterschiede (sofern relevant)

Sonstige bedeutsame Ursachen für Unterschiede zwischen den Buchwerten gemäß Jahresabschluss im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigten Risikopositionsbeträgen. Die Institute ergänzen die quantitativen Offenlegungen in dieser Zeile durch qualitative Erläuterungen zu den Hauptursachen dieser Unterschiede in Tabelle EU LIA.
12

Für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigte Risikopositionsbeträge

Aggregierter Betrag, der als Ausgangswert in die RWEA-Berechnung eingeht, bevor Kreditrisikominderungsmethoden außer Netting nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR zur Anwendung kommen, aber nach Anwendung der Nettinganforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 5 CRR sowie Teil 3 Titel IV CRR für die einzelnen Risikokategorien. Bei Anwendung des Standardansatzes (SA) ist dies der Wert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 und 110 CRR und sonstigen Minderungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit dem Aktivposten. Der Risikopositionswert für die in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführten außerbilanziellen Posten ist der Nominalwert nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a und d CRR genannten anwendbaren Prozentsatz. Bei Anwendung des IRB-Ansatzes muss der offengelegte Wert dem Risikopositionswert im Sinne der Artikel 166, 167 und 168 CRR entsprechen. Somit werden die Buchwerte, wie sie in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesen sind, in den entsprechenden Zeilen 1 bis 3 dieses Meldebogens offengelegt und die außerbilanziellen ursprünglichen Risikopositionen in Zeile 4 dieses Meldebogens. Jede spezifische aufsichtsrechtliche Hinzufügung oder Minderung im Zusammenhang mit diesen Beträgen ist in den Zeilen 5 bis 11 dieses Meldebogens anzugeben, um zu erklären, wie diese Beträge mit dem Risikobetrag in Übereinstimmung zu bringen sind, der gemäß den in den Spalten b bis e dieses Meldebogens genannten Rahmenwerken für aufsichtsrechtliche Zwecke als Ausgangswert für die RWEA-Berechnung wird. Dies bedeutet, dass die in Zeile 12 dieses Meldebogens offenzulegenden Risikopositionsbeträge, insbesondere für das Kreditrisiko, aufgrund der besonderen aufsichtsrechtlichen Behandlung buchmäßiger Rückstellungen bei der Berechnung der RWEAs von den in den Abschlüssen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgewiesenen Buchwerten abweichen werden.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalte Erläuterung
a

Gesamt

Summe in Meldebogen EU LI2 Spalte a = Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte b – Beträge in Meldebogen EU LI1 Spalte g.
Die Aufschlüsselung der Spalten in die aufsichtsrechtlichen Risikokategorien b bis e entspricht der Aufschlüsselung in Teil 3 der CRR.
b

Kreditrisikorahmen

Risikopositionen nach Teil 3 Titel II CRR. Risikopositionen im Kreditrisikorahmen entsprechen entweder dem Risikopositionsbetrag, der in den Standardansatz für das Kreditrisiko eingeht (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 2 Artikel 111 CRR), oder den ausstehenden Risikopositionen bei Ausfall (EAD) im IRB-Ansatz für das Kreditrisiko (siehe Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 166, 167 und 168 CRR).
c

Verbriefungsrahmen

Im Anlagebuch gehaltene Risikopositionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR. Verbriefungsrisikopositionen werden nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Artikel 246 CRR ermittelt.
d

CCR-Rahmen (Gegenparteiausfallrisiko-Rahmen)

Risikopositionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR.
e

Marktrisikorahmen

Marktrisikopositionen, die den Positionen entsprechen, die dem Marktrisikorahmen in Teil 3 Titel IV CRR unterliegen. In dieser Spalte sind nur die Zeilen 1 bis 3 und 12 dieses Meldebogens offenzulegen.
Alle Unterliegt ein einzelner Posten Eigenmittelanforderungen für mehr als eine Risikoart, so wird er in allen einschlägigen Spalten ausgewiesen, die den betreffenden Eigenmittelanforderungen entsprechen. Folglich kann die Summe der Beträge in den Spalten b bis e dieses Meldebogens größer sein als der Betrag in Spalte a dieses Meldebogens. Die Institute stellen qualitative Erläuterungen zu Aktiva und Passiva bereit, die Eigenmittelanforderungen für mehr als eine der in Teil 3 der CRR beschriebenen Risikoarten unterliegen.

Meldebogen EU LI3 – Beschreibung der Unterschiede zwischen den Konsolidierungskreisen (nach Einzelunternehmen)

3.
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU LI3 in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
Die Zeilen sind flexibel. Die Offenlegungen sind für alle Unternehmen bereitzustellen, die den Konsolidierungskreisen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke gemäß den Definitionen im einschlägigen Rechnungslegungsrahmen und in Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 CRR angehören und bei denen sich die Konsolidierungsmethoden für Rechnungslegungs- und aufsichtsrechtliche Zwecke unterscheiden. Eine Zeile je Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalte Erläuterung
a

Name des Unternehmens

Der Handelsname eines Unternehmens, das im Konsolidierungskreis eines Instituts für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke berücksichtigt oder abgezogen wird.
b

Konsolidierungsmethode für Rechnungslegungszwecke

Gemäß dem einschlägigen Rechnungslegungsrahmen verwendete Konsolidierungsmethode.
c bis g

Konsolidierungsmethode für aufsichtsrechtliche Zwecke

Die für die Zwecke von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR umgesetzte Konsolidierungsmethode. Mindestens sind die in Artikel 436 Buchstabe b CRR aufgeführten Methoden offenzulegen. Die Institute kreuzen die zutreffenden Spalten an, um die Konsolidierungsmethode des jeweiligen Unternehmens im Rechnungslegungsrahmen zu identifizieren und um anzugeben, ob das jeweilige Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis i) vollkonsolidiert ist, ii) anteilmäßig konsolidiert ist, iii) nach der Equity-Methode erfasst wird, iv) weder konsolidiert noch abgezogen wird, v) abgezogen wird.
h

Beschreibung des Unternehmens

Kurze Beschreibung des Unternehmens, (mindestens) mit Offenlegung seines Tätigkeitsbereichs.

Tabelle EU LIA – Erläuterung der Unterschiede zwischen den Risikopositionsbeträgen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

4.
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b und d CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIA in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
a) Die Institute erläutern und quantifizieren die Ursachen aller signifikanten Unterschiede zwischen den Beträgen in den Spalten a und b des Meldebogens EU LI1 unabhängig davon, ob sich diese Unterschiede aus unterschiedlichen Konsolidierungsregeln oder aus der Verwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsstandards zwischen den Konsolidierungen für Rechnungslegungs- und für aufsichtsrechtliche Zwecke ergeben.
b) Die Institute erläutern die Ursachen der Unterschiede zwischen den Buchwerten im aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis und den Beträgen, die für aufsichtliche Zwecke in Meldebogen EU LI2 ausgewiesen werden.

Tabelle EU LIB – Sonstige qualitative Informationen über den Anwendungsbereich Frei formatierbare Textfelder für die Offenlegung qualitativer Informationen.

5.
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben f, g und h CRR genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU LIB in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
a) Die Institute legen alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen offen.
b) Gegebenenfalls legen die Institute den oder die Namen von Tochterunternehmen offen, die nicht in die Konsolidierung einbezogen werden.
c) Gegebenenfalls legen die Institute offen, unter welchen Umständen die Ausnahme nach Artikel 7 CRR oder die Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9 CRR in Anspruch genommen wurde.
d) Gegebenenfalls legen die Institute den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer sind als der vorgeschriebene Betrag, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen offen.

Meldebogen EU PV1 –Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung (PVA) Format: Unveränderlich.

6.
Institute, die das Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission(6) anwenden, um die nach dem Gebot der vorsichtigen Bewertung erforderliche zusätzliche Bewertungsanpassung vorzunehmen, legen die in Artikel 436 Buchstabe e CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU PVI in Anhang V dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeile Erläuterung
Zeilen 1 bis 10

Kategoriespezifische AVA

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden nach den Artikeln 9 bis 11 bzw. 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs in den Spalten a bis EU-e2 dieses Meldebogens als Summe der einzelnen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile offengelegt. Diversifizierungsvorteile nach Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind in Spalte f dieses Meldebogens anzugeben.
1

Marktpreisunsicherheit

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für Marktpreisunsicherheit werden nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
2 Entfällt.
3

Glattstellungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für Glattstellungskosten werden nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
4

Konzentrierte Positionen

Artikel 105 Absatz 11 CRR. Die AVAs für konzentrierte Positionen werden nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
5

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung werden nach Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
6

Modellrisiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für das Modellrisiko werden nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
7

Operationelles Risiko

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für das operationelle Risiko werden nach Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
8 Entfällt.
9 Entfällt.
10

Künftige Verwaltungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR. Die AVAs für künftige Verwaltungskosten werden nach Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechnet.
11 Entfällt.
12

Gesamtbetrag der zusätzlichen Bewertungsanpassungen

Die gemäß Artikel 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA wird in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens offengelegt. Dieser Betrag muss mit dem in Meldebogen EU CC1 Zeile 7 und dem in Meldebogen EU LI2 Spalte a Zeile 5 angegebenen Betrag konsistent sein. Bei Portfolios, die dem Kernkonzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die Gesamt-AVA der Summe aus den Beträgen in den Zeilen 1 bis 10 dieses Meldebogens und den Beträgen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden. Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, entspricht die in Spalte f dieses Meldebogens offenzulegende Gesamt-AVA dem nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechneten Betrag.
Spalte Erläuterung
a bis e

Aufschlüsselung nach Risikokategorie

Die Institute ordnen ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital- und Warenpositionsrisiken. Die Aufschlüsselung in diesen Spalten erfolgt ohne die nach den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission berechneten AVAs, die in den Spalten EU e1 und EU e2 dieses Meldebogens offengelegt werden.
EU e1

Kategoriespezifische AVA – Bewertungsunsicherheiten: AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission. Die Gesamt-AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads ( „CVA-AVA” ) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.
EU e2

Kategoriespezifische AVA – AVA für Investitions- und Finanzierungskosten

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission. Die Gesamt-AVA für Investitions- und Finanzierungskosten und ihre Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko wird nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ermittelt.
f

Kategoriespezifischer Gesamtwert nach Diversifizierung

Bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, beinhaltet der kategoriespezifische Gesamtwert nach Diversifizierung die nach dem Kernkonzept berechneten Gesamt-AVAs für die zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein. Die Gesamt-AVA in Zeile 12 Spalte f dieses Meldebogens muss die Beträge enthalten, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für etwaige Portfolios nach dem Ausweichkonzept berechnet wurden. Bei Portfolios, die dem vereinfachten Konzept für die vorsichtige Bewertung nach Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist als Gesamt-AVA in Zeile 12 dieses Meldebogens der nach Artikel 5 des genannten Kapitels berechnete Betrag anzugeben.
g

Davon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Handelsbuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von Positionen im Handelsbuch: alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer mit Handelsabsicht gehaltener Positionen gemäß Artikel 104 CRR hält. Der offengelegte Wert schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.
h

Davon: Gesamtbetrag Kernkonzept im Anlagebuch

Für jede relevante AVA-Kategorie bei Portfolios, die dem Kernkonzept nach Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission unterliegen, Anteil der AVAs aufgrund von zeitwertbilanzierten Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die nicht im Handelsbuch gehalten werden. Der offengelegte Wert schließt die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission bestimmten Diversifizierungsvorteile ein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(4)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 3).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

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