ANHANG XII VO (EU) 2021/637

Erläuterungen zur Offenlegung der Verschuldungsquote

Meldebogen EU LR1 – LRSum – Summarische Abstimmung zwischen bilanzierten Aktiva und Risikopositionen für die Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

1.
Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR1 – LRSum in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) (im Folgenden „CRR” ) beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-nummer Erläuterung
1

Summe der Aktiva laut veröffentlichtem Abschluss

Die Institute legen die Summe ihrer Aktiva laut dem Abschluss offen, der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR veröffentlicht wurde.

2

Anpassung bei Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke konsolidiert werden, aber aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommen sind

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Gesamtrisikopositionsmessgröße und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ergibt.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

3

(Anpassung bei verbrieften Risikopositionen, die die operativen Anforderungen für die Anerkennung von Risikoübertragungen erfüllen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR

Die Institute legen den Betrag der verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen offen, die die in Artikel 244 Absatz 2 CRR festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4

(Anpassung bei vorübergehendem Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Zentralbanken (falls zutreffend))

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR

Die Institute legen gegebenenfalls den Betrag der Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und der Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, offen. Diese Risikopositionen können unter den in Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR genannten Bedingungen vorübergehend ausgeschlossen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5

(Anpassung bei Treuhandvermögen, das nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz angesetzt wird, aber gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße unberücksichtigt bleibt)

Die Institute legen den Betrag der gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe i CRR ausgebuchten Treuhandpositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6

Anpassung bei marktüblichen Käufen und Verkäufen finanzieller Vermögenswerte gemäß dem zum Handelstag geltenden Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Anpassung des Buchwerts im Zusammenhang mit zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen nach Artikel 429g Absätze 1 und 2 CRR offen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag angesetzt werden. Die Anpassung ergibt sich aus der Summe

des Betrags, der sich aus der nach dem entsprechenden Rahmen zulässigen Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe ergibt (Positivbetrag); und

des Betrags, der sich aus der Aufrechnung zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten ergibt, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach Artikel 429g Absatz 2 CRR nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung” abgewickelt werden (Negativbetrag).

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach Artikel 429g Absatz 3 CRR, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, sind in Zeile 10 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offenzulegen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7

Anpassung bei berücksichtigungsfähigen Liquiditätsbündelungsgeschäften

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Die Institute legen die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Liquiditätsbündelungsvereinbarung gemäß den in Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR genannten Bedingungen offen.

Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen netto dargestellt werden, aber die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR nicht erfüllen, zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung aufgrund von Geschäften, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht netto dargestellt werden, obwohl sie die Bedingungen für eine Nettodarstellung nach Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR erfüllen, zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

8

Anpassung bei derivativen Finanzinstrumenten

Bei Kreditderivaten und den in Anhang II der CRR genannten Geschäften legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten Derivate und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 429c, 429d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h und Artikel 429 Absatz 5 CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

9

Anpassung bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs)

Bei SFTs legen die Institute die wertmäßige Differenz zwischen dem Buchwert der als Aktiva angesetzten SFTs und dem nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstaben a und c in Verbindung mit Artikel 429e, Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR ermittelten Risikopositionswert für die Verschuldungsquote offen.

Führt diese Anpassung zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führt diese Anpassung zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

10

Anpassung bei außerbilanziellen Posten (d. h. Umrechnung außerbilanzieller Risikopositionen in Kreditäquivalenzbeträge)

Die Institute legen die wertmäßige Differenz zwischen der in Zeile 13 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Risikoposition für die Verschuldungsquote und der in Zeile 1 des Meldebogens EU LR1 – LRSum offengelegten Summe der bilanzierten Aktiva offen, die sich aus der Einbeziehung außerbilanzieller Posten in die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote ergibt.

Dabei sind die gemäß Artikel 429g Absatz 3 CRR berechneten Zahlungszusagen in Verbindung mit den marktüblichen Käufen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag angesetzt werden, einzurechnen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße erhöht, wird sie als Positivbetrag offengelegt.

11

(Anpassung bei Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung und spezifischen und allgemeinen Rückstellungen, die eine Verringerung des Kernkapitals bewirkt haben)

Die Institute legen den Betrag der Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b CRR sowie den Betrag der spezifischen (sofern relevant) und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen und außerbilanziellen Posten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Satz und Artikel 429f Absatz 2 CRR offen, durch die das Kernkapital reduziert wurde. Spezifische Rückstellungen sind nur einzurechnen, wenn sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits vom Bruttobuchwert abgezogen werden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11a

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-11b

(Anpassung bei Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 116 Absatz 4 CRR

Die Institute legen den bilanzwirksamen Anteil der gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossenen Risikopositionen offen.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

12

Sonstige Anpassungen

Die Institute rechnen die etwaige verbleibende wertmäßige Differenzen zwischen der Gesamtrisikopositionsmessgröße und der Summe der bilanzierten Aktiva ein. Die Institute berücksichtigen die Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR sowie andere Risikopositionsanpassungen gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben d, e, f, h, k, l, o und p CRR, die an keiner Stelle im Meldebogen offengelegt werden.

Führen diese Anpassungen zu einer Erhöhung der Risikoposition, legen die Institute dies als Positivbetrag offen. Führen diese Anpassungen zu einer Verringerung der Risikoposition, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

13

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Gesamtrisikopositionsmessgröße (auch in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegt), bei der es sich um die Summe der vorherigen Posten handelt.

Meldebogen EU LR2 – LRCom – Einheitliche Offenlegung der Verschuldungsquote. Format: Unveränderlich.

2.
Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR2 – LRCom in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR und Artikel 451 Absatz 3 CRR sowie gegebenenfalls von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 451 Absatz 2 CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.
3.
In Spalte a sind die Werte der verschiedenen Zeilen für den betreffenden Offenlegungszeitraum und in Spalte b die Werte der Zeilen für den vorangegangenen Offenlegungszeitraum offenzulegen.
4.
Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zusammensetzung der in den Zeilen EU-22d und EU-22e dieses Meldebogens offengelegten Förderdarlehen und machen Angaben je nach Art der Gegenpartei.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-nummer Erläuterung
1

Bilanzwirksame Posten (ohne Derivate und SFTs, aber einschließlich Sicherheiten)

Artikel 429 und 429b CRR

Die Institute legen alle Aktiva offen, mit Ausnahme der in Anhang II der CRR aufgeführten Geschäfte sowie von Kreditderivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFTs). Die Institute bewerten diese Aktiva nach den in Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 429b Absatz 1 CRR niedergelegten Grundsätzen.

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute gegebenenfalls Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben i, m und n CRR, Artikel 429g und Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch entgegengenommene Barmittel und Sicherheiten, die einer Gegenpartei über SFTs gegeben werden und weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

Bei der Berechnung berücksichtigen die Institute nicht Artikel 429 Absatz 8 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a bis h, j und k CRR nicht, d. h. sie verringern den in dieser Zeile offenzulegenden Betrag nicht um diese Ausnahmen.

2

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von den Bilanzaktiva abgezogen werden

Artikel 429c Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten offen, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten CCP (QCCP) oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR.

3

(Abzüge von Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften)

Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse offen, wenn sie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet sind, sofern die Bedingungen des Artikels 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR erfüllt sind.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

4

(Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die als Aktiva erfasst werden)

Anpassung bei im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entgegengenommenen Wertpapieren, die die Bank in ihrer Bilanz als Aktiva erfasst hat. Diese Beträge sind gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR von der Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

5

(Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten)

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die den in Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR genannten bilanzwirksamen Posten entsprechen und von den Instituten gemäß Artikel 429 Absatz 4 letzter Unterabsatz CRR in Abzug gebracht werden.

Da die Anpassungen in dieser Zeile die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringeren, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

6

(Bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogene Aktivabeträge)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute legen den Betrag der aufsichtlichen Wertberichtigungen der Kernkapitalbeträge gemäß der Entscheidung nach Artikel 499 Absatz 2 CRR offen.

Insbesondere legen die Institute die wertmäßige Summe aller Wertberichtigungen von Aktiva offen, die durch die jeweils zutreffenden folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

Artikel 32 bis 35 CRR oder

Artikel 36 bis 47 CRR oder

Artikel 56 bis 60 CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch den in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Betrag.

Entscheiden sich die Institute für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Entscheiden sich die Institute hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR, so berücksichtigen sie die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts weder bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommene Anpassungen noch solche Anpassungen offen, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da der in dieser Zeile offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

7

Summe der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate und SFTs)

Summe der Zeilen 1 bis 6.

8

Wiederbeschaffungskosten für Geschäfte nach SA-CCR (d. h. ohne anrechenbare, in bar erhaltene Nachschüsse)

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 429c und Artikel 429c Absatz 3 CRR

Die Institute legen die aktuellen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 Absatz 1 für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen. Die Wiederbeschaffungskosten werden unter Abzug anrechenbarer, in bar erhaltener Nachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR offengelegt, wobei in bar erhaltene Nachschüsse im Rahmen eines nach Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g oder h ausgeschlossenen CCP-Teils unberücksichtigt bleiben.

Nach Artikel 429a Absatz 1 CRR dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

Bei der Berechnung der Wiederbeschaffungskosten berücksichtigen die Institute gemäß Artikel 429c Absatz 4 CRR auch die NICA-Auswirkung der Anerkennung von Sicherheiten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

EU-8a

Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR

In diesem Feld ist die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offenzulegen, die nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR berechnet wird, ohne dass die Auswirkungen von Sicherheiten auf NICA berücksichtigt werden. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 4 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

9

Aufschläge für den potenziellen künftigen Risikopositionswert im Zusammenhang mit SA-CCR-Derivatgeschäften

Artikel 274, 275, 295, 296, 297, 298, 299 Absatz 2 und Artikel 429c CRR

Die Institute legen den Aufschlag für den potenziellen künftigen Risikopositionswert der in Anhang II der CRR genannten Geschäfte und von Kreditderivaten einschließlich außerbilanzieller Kreditderivate offen, wobei sie die Berechnung nach Artikel 278 CRR für die in Anhang II der CRR genannten Geschäfte bzw. Artikel 299 Absatz 2 CRR für Kreditderivate durchführen und Netting-Regeln gemäß Artikel 429c Absatz 1 CRR anwenden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 CRR berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Nach Artikel 429c Absatz 5 CRR setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach den Methoden gemäß Artikel 429c Absatz 6, d. h. den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR dargelegten Methoden (vereinfachter SA-CCR oder Ursprungsrisikomethode), bewertet werden.

EU-9a

Abweichende Regelung für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die in Artikel 429c Absatz 5 CRR vorgesehene Ausnahme für Derivatkontrakte mit Kunden, die über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte, die nach dem SA-CCR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

EU-9b

Risikoposition gemäß Ursprungsrisikomethode

Artikel 429c Absatz 6 sowie Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR

Die Institute legen die Risikopositionsmessgröße der in Anhang II der CRR Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte offen, die nach der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 CRR berechnet wird.

Gemäß Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern die Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

10

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (SA-CCR)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (SA-CCR) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (vereinfachter Standardansatz)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (vereinfachter Standardansatz) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen. Der Betrag ist unter Anwendung des in Artikel 274 Absatz 2 CRR spezifizierten Alpha-Faktors von 1,4 offenzulegen (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

EU-10b

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter Handelsrisikopositionen) (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h CRR

Die Institute legen die aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer QCCP (Ursprungsrisikomethode) offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Da sich dadurch die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

11

Angepasster effektiver Nominalwert geschriebener Kreditderivate

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert geschriebener Kreditderivate (d. h. bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung stellt) gemäß Artikel 429d CRR offen.

12

(Aufrechnungen der angepassten effektiven Nominalwerte und Abzüge der Aufschläge für geschriebene Kreditderivate)

Artikel 429d CRR

Die Institute legen den gedeckelten Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf dieselbe Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts offen, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in Zeile 11 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesene Wert.

Da der offengelegte Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch im vorangehenden Feld berücksichtigt werden, so als würde keine Anpassung vorgenommen.

13

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Derivaten

Summe der Zeilen 8 bis 12.

14

Brutto-Aktiva aus SFTs (ohne Anerkennung von Netting), nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206 und Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert sowohl von SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, als auch von SFTs offen, die nicht von einer solchen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungs-Effekten in der Bilanz erfasst sind (d. h. um Bilanzierungs-Netting- oder Risikominderungseffekte bereinigter Bilanzwert).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute gemäß Artikel 429e Absatz 6 CRR für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Wertpapiere aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind).

15

(Aufgerechnete Beträge von Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Brutto-Aktiva aus SFTs)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77, Artikel 206, Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 429e Absatz 6 CRR

Die Institute legen den Betrag der Barverbindlichkeiten aus den Brutto-Aktiva aus SFTs offen, die gemäß Artikel 429b Absatz 4 CRR aufgerechnet wurden.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

16

Gegenparteiausfallrisikoposition für SFT-Aktiva

Artikel 429e Absatz 1 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 429e Absatz 2 bzw. Absatz 3 CRR ermittelten Aufschlag für das Gegenparteiausfallsrisiko bei SFTs offen, wobei sie auch außerbilanzielle SFTs berücksichtigen.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine als Beauftragter getätigten SFTs, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

EU-16a

Abweichende Regelung für SFTs: Gegenparteiausfallrisikoposition gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Die Institute legen den nach Artikel 222 CRR ermittelten Aufschlag für SFTs einschließlich außerbilanzieller SFTs offen, wobei für das anwendbare Risikogewicht eine Untergrenze von 20 % gilt.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld auch Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

17

Risikopositionen aus als Beauftragter getätigten Geschäften

Artikel 429e Absätze 2 und 3 sowie Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR

Die Institute legen den Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs offen, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert des Wertpapiers oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Der Risikopositionswert entspricht gänzlich dem gemäß Artikel 429e Absätze 2 bzw. 3 CRR berechneten Aufschlag.

Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Geschäfte gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR.

EU-17a

(Ausgeschlossener CCP-Teil kundengeclearter SFT-Risikopositionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Die Institute legen den aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossenen CCP-Teil offen, sofern diese Positionen die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR erfüllen.

Ist der gegenüber der CCP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird er in dieser Zelle nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit seinem gesamten Wert berücksichtigt wird.

Da diese Anpassung die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag muss auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern berücksichtigt werden, so als gälte keine Ausnahme.

18

Gesamtsumme der Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Summe der Zeilen 14 bis EU-17a.

19

Außerbilanzielle Risikopositionen zum Bruttonominalwert

Artikel 429f CRR

Die Institute legen den Nominalwert aller außerbilanziellen Posten im Sinne von Artikel 429f CRR vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren und spezifischer Kreditrisikoanpassungen offen.

20

(Anpassungen für die Umrechnung in Kreditäquivalenzbeträge)

Artikel 429f CRR

Verringerung des Bruttobetrags außerbilanzieller Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren (CCFs). Da er die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, wirkt sich der in dieser Zeile offengelegte Wert bei der Berechnung der in Zeile 22 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offenzulegenden Summe negativ aus.

21

(Bei der Bestimmung des Kernkapitals abgezogene allgemeine Rückstellungen sowie spezifische Rückstellungen in Verbindung mit außerbilanziellen Risikopositionen)

Artikel 429 Nummer 4 und Artikel 429f Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag der vom Kernkapital in Abzug gebrachten allgemeinen Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Die Institute dürfen den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Der absolute Wert dieser Kreditrisikoanpassungen darf die Summe der Zeilen 19 und 20 nicht übersteigen.

Da diese Anpassungen die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringern, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als würde diese Verringerung nicht angewendet.

22

Außerbilanzielle Risikopositionen

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 166 Absatz 9 CRR Summe der Zeilen 19 bis 21.

Die Institute legen die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote von außerbilanziellen Posten offen, die gemäß Artikel 429f CRR unter Anwendung der relevanten Umrechnungsfaktoren ermittelt werden.

Die Institute berücksichtigen, dass sich die Zeilen 20 und 21 des Meldebogens EU LR2 – LRCom bei der Berechnung dieser Summe negativ auswirken.

EU-22a

(Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22b

((Bilanzielle und außerbilanzielle) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der offengelegte Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern zu berücksichtigen, so als gälte keine Ausnahme.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22c

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – öffentliche Investitionen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Risikopositionen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in diesem Feld offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22d

(Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken (oder als solche behandelter Einheiten) – Förderdarlehen)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absatz 2 CRR

Die Institute legen die Förderdarlehen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d CRR ausgeschlossen werden können. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder in denen die Förderdarlehen innerhalb einer Einheit gehalten werden, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22e

(Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Institute, die keine öffentlichen Entwicklungsbanken (oder als solche behandelte Einheiten) sind)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR

Die Institute legen die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultierenden Teile der Risikopositionen offen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e CRR ausgeschlossen werden. Hier sind nur Fälle zu berücksichtigen, in denen es sich bei dem Institut nicht um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt und in denen die Tätigkeit mit einer Einheit erfolgt, die gemäß Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22f

(Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22g

(Ausgeschlossene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty Agents hinterlegt wurden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR

Die nicht verliehenen, bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22h

(Von CSDs/Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Die von Zentralverwahrern (CSDs)/Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22i

(Von benannten Instituten erbrachte CSD-bezogene Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Die von benannten Instituten erbrachten CSD-bezogenen Dienstleistungen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR ausgeschlossen werden können.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22j

(Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungs- oder Zwischenkrediten)

Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der Betrag, um den der Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits gemäß Artikel 429 Absatz 8 CRR vermindert wird.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

EU-22k

Gesamtsumme der ausgeschlossenen Risikopositionen

Summe der Zeilen EU-22a bis EU-22j.

Da dieser Betrag die Gesamtrisikopositionsmessgröße verringert, setzen die Institute den in dieser Zeile offengelegten Wert in Klammern (Negativbetrag).

23

Kernkapital

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute legen die Höhe des Kernkapitals offen, das entsprechend der vom Institut gemäß Artikel 499 Absatz 2 CRR getroffenen und in Zeile EU-27 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegten Entscheidung berechnet wird.

Hat sich das Institut für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals offen, ohne die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen zu berücksichtigen.

Hat sich das Institut hingegen für die Offenlegung des Kernkapitals nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR entschieden, so legt es die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen offen.

24

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Summe der Beträge in den Zeilen 7, 13, 18, 22 und EU-22k des Meldebogens EU LR2 – LRCom.

25

Verschuldungsquote (in %)

Die Institute legen in diesem Feld den in Zeile 23 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesenen Betrag als Prozentsatz des in Zeile 24 des Meldebogens EU LR2 – LRCom ausgewiesenen Betrags offen.

EU-25

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen der Ausnahmeregelung für öffentliche Investitionen und Förderdarlehen) (in %)

Gemäß Artikel 451 Absatz 2 CRR legen öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 429a Absatz 2 CRR die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung der Gesamtrisikopositionsmessgröße offen, d. h. die Anpassung, die in den Zeilen EU-22c und EU-22d dieses Meldebogens offengelegt wird.

25a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) (in %)

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts einer vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR, so wird diese Quote definiert als Kernkapitalmessgröße geteilt durch die Summe der Gesamtrisikopositionsmessgröße und des sich aus der Ausnahme von Zentralbankreserven ergebenden Betrags, wobei diese Quote als Prozentsatz ausgedrückt wird.

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht diese Quote der in Zeile 25 offengelegten Quote.

26

Regulatorische Mindestanforderung an die Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 429a Absatz 7 CRR

Die Institute legen die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannte Anforderung an die Verschuldungsquote offen. Schließt ein Institut die in Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionen aus, so legt es die gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR berechnete Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote offen.

EU-26a

Zusätzliche Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung (in %)

Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU (im Folgenden „CRD” ) auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße.

EU-26b

davon: in Form von hartem Kernkapital (in Prozentpunkten)

Der Teil der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD zur Eindämmung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung auferlegten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, der gemäß Artikel 104a Absatz 4 Unterabsatz 3 mit hartem Kernkapital zu erfüllen ist.

27

Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote (in %)

Artikel 92 Absatz 1a CRR

Institute, die Artikel 92 Absatz 1a der CRR unterliegen, legen die für sie geltende Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote offen.

EU-27a

Gesamtanforderungen an die Verschuldungsquote (in %)

Summe der Zeilen 26, EU-26a, und 27 dieses Meldebogens.

EU-27b

Gewählte Übergangsregelung für die Definition der Kapitalmessgröße

Artikel 499 Absatz 2 CRR

Die Institute geben an, welche Übergangsregelung sie für die Zwecke der Offenlegungspflichten im Hinblick auf das Kapital gewählt haben, und entscheiden sich für eine der beiden folgenden Angaben:

„Vollständig eingeführt” , wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR offenlegt;

„Übergangsregelung” , wenn das Institut die Verschuldungsquote nach Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR offenlegt.

28

Mittelwert der Tageswerte der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Artikel 451 Absatz 3 CRR Mittelwert der Summen der Zeilen 14 und 15, der auf der Grundlage der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Summen bestimmt wird.

29

Quartalsendwert der Brutto-Aktiva aus SFTs nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Quartalsendwerten, entspricht dieser Betrag der Summe der Zeilen 14 und 15.

Beruhen die Zeilen 14 und 15 auf Durchschnittswerten, entspricht dieser Betrag der Summe der zugehörigen Quartalsendwerte für die Zeilen 14 und 15.

30

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

30a

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Gesamtrisikopositionsmessgröße (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der für jeden Tag des Offenlegungsquartals berechneten Mittelwerte der Beträge der Risikopositionsmessgröße im Zusammenhang mit Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen).

Unterliegt die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts keiner vorübergehenden Ausnahmeregelung für Zentralbankreserven, entspricht dieser Wert dem in Zeile 30 dieses Meldebogens offengelegten Wert.

31

Verschuldungsquote (einschließlich der Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

31a

Verschuldungsquote (ohne die Auswirkungen etwaiger vorübergehender Ausnahmeregelungen für Zentralbankreserven) unter Einbeziehung der in Zeile 28 offengelegten Mittelwerte der Brutto-Aktiva aus SFTs (nach Bereinigung um als Verkauf verbuchte Geschäfte und Aufrechnung der Beträge damit verbundener Barverbindlichkeiten und -forderungen)

Artikel 451 Absatz 3 CRR

Meldebogen EU LR3 – LRSpl – Aufgliederung der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen). Format: Unveränderlich.

5.
Beim Ausfüllen des Meldebogens EU LR3 – LRSpl in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe b CRR beachten die Institute die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-nummer Erläuterung
EU-1

Gesamtsumme der bilanzwirksamen Risikopositionen (ohne Derivate, SFTs und ausgenommene Risikopositionen), davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-2 und EU-3 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl ausgewiesenen Beträge offen.

EU-2

Risikopositionen im Handelsbuch

Die Institute legen die Risikopositionen offen, die Teil des Gesamtwerts der Risikopositionen im Handelsbuch mit Ausnahme von Derivaten, SFTs und ausgenommenen Risikopositionen sind.

EU-3

Risikopositionen im Anlagebuch, davon:

Die Institute legen die Summe der in den Zeilen EU-4 bis EU-12 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl ausgewiesenen Werte offen.

EU-4

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 und Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR entspricht.

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-5

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Stellen entspricht, die nach der CRR wie Staaten behandelt werden (Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 114 und Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 115 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR); Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen, die wie Staaten behandelt werden (Artikel 117 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR); Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 116 Absatz 4 und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR).

Die Institute legen den Gesamtwert der Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden, nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-6

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert folgender Risikopositionen entspricht: Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz), Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne von Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR (IRB-Ansatz) und Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen und öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR (Standardansatz) sowie von Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR (IRB-Ansatz), die nach der CRR nicht wie Staaten behandelt werden.

Die Institute legen den Gesamtwert der vorstehend genannten Risikopositionen nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-7

Risikopositionen gegenüber Instituten

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber Instituten entspricht, die unter die Artikel 119 bis 121 CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) fallen und die weder Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR sind noch unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-8

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherten Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 124 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR oder Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-9

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen aus dem Mengengeschäft entspricht, die unter Artikel 123 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. bei denen es sich um Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-10

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der Risikopositionen gegenüber (finanziellen und nichtfinanziellen) Unternehmen entspricht. Hierbei handelt es sich um unter Artikel 122 CRR fallende Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) sowie um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, sofern diese Risikopositionen nicht gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert sind (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

Als Finanzunternehmen sind beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der CRD aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in Zeile EU-7 dieses Meldebogens genannten Institute.

Für dieses Feld gilt die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen” gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute legen den Risikopositionsgesamtwert nach Abzug ausgefallener Risikopositionen offen.

EU-11

Ausgefallene Risikopositionen

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der ausgefallenen Risikopositionen entspricht, die unter Artikel 127 CRR fallen (Risikopositionen nach dem Standardansatz) oder im Falle eines Ausfalls gemäß Artikel 178 CRR einer der in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz).

EU-12

Sonstige Risikopositionen (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind)

Die Institute legen die Summe der Risikopositionen offen, die dem Gesamtwert der sonstigen Risikopositionen im Anlagebuch gemäß der CRR entspricht (z. B. Beteiligungen, Verbriefungen und sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind; hierbei handelt es sich um Aktiva, die den in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR (Risikopositionen nach dem Standardansatz) bzw. den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz) aufgeführten Risikopositionsklassen zugeordnet werden. Die Institute berücksichtigen auch Aktiva, die bei der Ermittlung des Kernkapitals abgezogen und daher in Zeile 2 des Meldebogens EU LR2 – LRCom offengelegt werden, es sei denn, diese Aktiva werden in den Zeilen EU-2 oder EU-4 bis EU-11 des Meldebogens EU LR3 – LRSpl berücksichtigt.

Tabelle EU LRA – Offenlegung qualitativer Informationen zur Verschuldungsquote. Freitext – Offenlegung qualitativer Informationen.

6.
Beim Ausfüllen der Tabelle EU LRA in Anwendung von Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben d und e CRR beachten die Institute die folgenden Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilen-nummer Erläuterung
a)

Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe d CRR

Unter „Beschreibung der Verfahren zur Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung” werden alle relevanten Informationen zu Folgendem angeführt:

a)
Verfahren und Ressourcen, die eingesetzt werden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu beurteilen;
b)
quantitative Instrumente, sofern vorhanden, die zur Beurteilung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingesetzt werden, mit Angaben zu internen Zielvorgaben und zur etwaigen Heranziehung anderer Indikatoren neben der Verschuldungsquote gemäß der CRR;
c)
Art und Weise, wie Laufzeitinkongruenzen und Vermögenswertbelastungen bei der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung berücksichtigt werden;
d)
Verfahren für die Reaktion auf Veränderungen der Verschuldungsquote, einschließlich Verfahren und Zeitvorgaben für eine etwaige Aufstockung des Kernkapitals zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung; oder Verfahren und Zeitvorgaben für die Anpassung des Nenners der Verschuldungsquote (Gesamtrisikopositionsmessgröße).
b)

Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten

Artikel 451 Absatz 1 Buchstabe e CRR

Unter „Beschreibung der Faktoren, die während des Berichtszeitraums Auswirkungen auf die jeweilige offengelegte Verschuldungsquote hatten” werden alle wesentlichen Informationen zu Folgendem angeführt:

a)
Quantifizierung der Veränderung der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag;
b)
Haupttreiber der Verschuldungsquote seit dem letzten Offenlegungsstichtag mit Erläuterungen zu Folgendem:

1.
Art der Veränderung und dazu, ob sich Zähler, Nenner oder Zähler und Nenner der Quote verändert haben;
2.
dazu, ob die Veränderung das Ergebnis einer internen strategischen Entscheidung ist und, wenn ja, ob diese strategische Entscheidung unmittelbar auf die Verschuldungsquote gerichtet war oder sich nur mittelbar auf die Verschuldungsquote ausgewirkt hat;
3.
wichtigste externe Faktoren im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld, die sich auf die Verschuldungsquote ausgewirkt haben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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