ANHANG XXXII VO (EU) 2021/637

Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung des operationellen Risikos

Tabelle EU ORA - Qualitative Angaben zum operationellen Risiko. Format: Flexibel

1.
Die Institute legen die in dieser Tabelle verlangten Angaben gemäß Artikel 435 Absatz 1, Artikel 446 und Artikel 454 der Verordnung (EU) 575/2013(1) ( „CRR” ) offen.
2.
Wenn die Institute ihre operationellen Risiken in der Tabelle EU ORA in Anhang XXXI offenlegen, folgen sie dabei den nachstehenden Erläuterungen.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Zeilennummer Erläuterung
a)

Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik

Nach Artikel 435 Absatz 1 CRR müssen die Institute ihre Ziele und Politik für das Management des operationellen Risikos offenlegen. Hierzu zählen u. a.:

Strategien und Verfahren;

Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktion;

Risikomessung und -kontrolle;

Meldung operationeller Risiken;

die Leitlinien für Risikoabsicherung und -minderung.

b)

Offenlegung der Vorgehensweisen bei der Beurteilung der Mindesteigenmittelanforderungen

Hier liefern die Institute eine Beschreibung der Methoden, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko berechnen, und der Methoden, mit denen dieses Risiko ermittelt, beurteilt und gesteuert wird.

Bei nur teilweiser Anwendung von Methoden sind Umfang und Deckungsgrad der einzelnen Methoden anzugeben.

c)

Beschreibung des verwendeten fortgeschrittenen Messansatzes (AMA) (falls zutreffend)

Institute, die gemäß Artikel 312 Absatz 2 CRR Informationen über das operationelle Risiko offenlegen, beschreiben auch die hierfür verwendete Methode, was eine Beschreibung der in Artikel 322 Absätze 3 und 4 CRR genannten Standards für externe und interne Daten einschließt.

d)

Risikominderung mithilfe von Versicherungen beim fortgeschrittenen Messansatz (falls zutreffend)

Institute, die fortgeschrittene Messansätze anwenden, sollten gemäß Artikel 454 CRR angeben, ob sie zur Minderung des operationellen Risikos von Versicherungen oder anderen Risikoübertragungsmechanismen Gebrauch machen.

Meldebogen EU OR1 - Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und risikogewichtete Positionsbeträge. Format: Unveränderlich

3.
Die Institute legen die in den Artikeln 446 und 454 CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU OR1 zur Offenlegung des operationellen Risikos in Anhang XXXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Dieser Meldebogen liefert Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA) gemäß den Artikeln 312 bis 324 in Teil 3 Titel III CRR.
4.
Institute, die den BIA, den TSA und/oder den ASA anwenden, geben in der für Freitext bestimmten Begleitunterlage zu diesem Meldebogen an, ob es sich bei den Geschäftsjahresendangaben, anhand deren sie die Eigenmittelanforderungen berechnen, a) um geprüfte Zahlen oder b) falls solche nicht vorliegen, um eigene Schätzungen handelt. In letztgenanntem Fall weisen die Institute auf alle etwaigen außergewöhnlichen Umstände hin, die eine Änderung dieser Werte bewirkt haben (wie Käufe oder Veräußerungen von Unternehmen oder Geschäftszweigen).
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldebogens EU OR1
Spalte Erläuterung
a, b, c

Maßgeblicher Indikator

Der Begriff „maßgeblicher Indikator” bezeichnet (für Institute, die den BIA nutzen) die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Für Institute, die den TSA oder den ASA nutzen, ist der „maßgebliche Indikator” am Ende des Geschäftsjahres in den Artikeln 317 bis 319 CRR definiert.

Institute, die den maßgeblichen Indikator zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko nutzen (BIA, TSA und ASA), geben diesen in den Spalten a bis c für die jeweiligen Jahre an. Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, geben die Institute den maßgeblichen Indikator auch für Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden den entsprechenden Tabellenspalten vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte c anzugeben. Zukunftsgerichtete Schätzungen sind dann – falls angemessen – in die Spalten b (Schätzwerte für das nächste Jahr) und a (Schätzwerte für das Jahr +2) einzutragen.

Sind keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator” verfügbar, darf das Institut die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten eigenen zukunftsgerichteten Schätzungen angeben.

d

Eigenmittelanforderungen

Die gemäß den Artikeln 312 bis 324 CRR dem verwendeten Ansatz entsprechend berechneten Eigenmittelanforderungen. Der sich daraus ergebende Betrag wird in Spalte d offengelegt.

e

Risikopositionsbetrag

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 CRR Die in Spalte d angegebenen Eigenmittelanforderungen multipliziert mit dem Faktor 12,5.

Zeile Erläuterung
1

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Basisindikatoransatz (BIA) verfahren wird

In dieser Zeile werden die Beträge für Tätigkeiten ausgewiesen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem BIA verfahren wird (Artikel 315 und 316 CRR).

2

Banktätigkeiten, bei denen nach dem Standardansatz (SA) / dem alternativen Standardansatz (ASA) verfahren wird

In dieser Zeile werden die nach dem SA und dem ASA berechneten Eigenmittelanforderungen ausgewiesen (Artikel 317 bis 320 CRR).

3

Anwendung des Standardansatzes

Wird der Standardansatz (SA) verwendet, muss der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr alle in Artikel 317 Tabelle 2 CRR definierten Geschäftsfelder umfassen.

4

Anwendung des alternativen Standardansatzes

Institute, die nach dem ASA verfahren (Artikel 319 CRR), legen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre offen.

5

Banktätigkeiten, bei denen nach fortgeschrittenen Messansätzen (AMA) verfahren wird

Institute, die einen fortgeschrittenen Messansatz anwenden (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR) legen die maßgeblichen Daten offen.

Werden gemäß Artikel 314 CRR verschiedene Ansätze miteinander kombiniert, ist der maßgebliche Indikator auch für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach einem AMA verfahren wird. Banken, die einen AMA anwenden, geben den maßgeblichen Indikator auch für die Tätigkeiten an, bei denen nach dem AMA verfahren wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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