ANHANG XXXIV VO (EU) 2021/637
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vergütungspolitik
Tabelle EU REMA – Vergütungspolitik: Format: Flexibel
- 1.
- Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, j und k und Artikel 450 Absatz 2 CRR(1) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU REMA in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 2.
- Das Format dieser Tabelle ist flexibel. Sollten Institute ein anderes Format verwenden, müssen die gelieferten Angaben mit den in dieser Tabelle verlangten Angaben vergleichbar sein, den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen und in der Substanz alle verlangten Informationen enthalten.
- 3.
- Für die Zwecke dieser Tabelle und der in diesem Anhang erläuterten Meldebögen bedeutet „Gewährung” die Gewährung einer variablen Vergütung für eine bestimmte Ansammlungsperiode, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der gewährte Betrag genau ausgezahlt wird.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
a) |
Informationen über die für die Vergütungsaufsicht verantwortlichen Gremien. Diese umfassen:
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b) |
Angaben zu Gestaltung und Struktur des Vergütungssystems für identifizierte Mitarbeiter. Diese umfassen:
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c) |
Beschreibung, in welcher Weise die Vergütungsverfahren aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen. Dies muss einen Überblick über die zentralen Risiken, deren Messung und die Auswirkungen dieser Messungen auf die Vergütung einschließen. |
d) | Die Werte, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2013/36/EU ( „CRD” )(2) für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Vergütungsbestandteil festgelegt wurden. |
e) |
Beschreibung der Art und Weise, in der das Institut sich bemüht, das Ergebnis während des Zeitraums der Ergebnismessung mit der Höhe der Vergütung zu verknüpfen. Dies umfasst:
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f) |
Beschreibung der Art und Weise, wie das Institut die Vergütung an das langfristige Ergebnis anzupassen sucht. Dies umfasst:
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g) |
Beschreibung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe f CRR genannten wichtigsten Parameter und Begründungen für Systeme mit variablen Bestandteilen und sonstige Sachleistungen. Dies umfasst:
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h) | Wenn von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde angefordert, die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe j CRR genannte Gesamtvergütung jedes Mitglieds des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung. |
i) |
Gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe k CRR Angaben dazu, ob für das Institut eine Ausnahme nach Artikel 94 Absatz 3 CRD gilt. Für die Zwecke dieses Buchstabens geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob diese aufgrund von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b CRD gewährt wird. Sie geben ferner an, auf welche der Vergütungsvorschriften (d. h. Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l und/oder m und/oder o CRD) sie die Ausnahme(n) anwenden, wie viele Mitarbeiter in den Genuss dieser Ausnahme(n) kommen und wie hoch deren Gesamtvergütung ist – aufgeschlüsselt nach festen und variablen Bestandteilen. |
j) | Große Institute liefern gemäß Artikel 450 Absatz 2 CRR quantitative Angaben zur Vergütung ihres kollektiven Leitungsorgans und differenzieren dabei nach geschäftsführenden und nicht-geschäftsführenden Mitgliedern. |
Meldebogen EU REM1 – Für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung: Format: Unveränderlich.
- 4.
- Die Institute füllen den Meldebogen EU REM1 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung gemäß Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern i bis ii CRR und nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
1 und 9 |
Anzahl der identifizierten Mitarbeiter Die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD(3) identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben und die die in diesem Meldebogen aufgeführten Vergütungsbestandteile erhalten. Zu berechnen ist diese Anzahl anhand der Vollzeitäquivalente bei den nicht dem Leitungsorgan angehörenden identifizierten Mitarbeitern. Die Zahl der auf diese Weise ermittelten Mitarbeiter ist anzugeben. |
2 |
Feste Vergütung insgesamt Summe der in den Zeilen 3 bis 7 angegebenen Beträge. |
3 |
Davon: monetäre Vergütung Höhe des monetären Teils der festen Vergütung. |
EU-4 a |
Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
5 |
Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente. Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
EU-5x |
Davon: andere Instrumente Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der festen Vergütung sind. |
7 |
Davon: sonstige Positionen Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten festen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift „Feste Vergütung insgesamt” ausgewiesen werden. Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen. |
10 |
Variable Vergütung insgesamt Summe der in den Zeilen 11, EU-13a, EU-13b, EU-14x und 15 ausgewiesenen Beträge. Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht zu der in Zeile 2 offengelegten festen Vergütung gehören, einschließlich der in diesem Jahr gewährten garantierten variablen Zahlungen und Abfindungszahlungen. |
11 |
Davon: monetäre Vergütung Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung. |
12, EU-14a, EU-14b, EU-14y und 16 |
Davon: zurückbehalten Die gemäß Artikel 94 CRD bestimmten zurückbehaltenen Beträge der variablen Vergütung, aufgeschlüsselt nach Art des Bestandteils. |
EU-13a |
Davon: Anteile oder gleichwertige Beteiligungen Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
EU-13b |
Davon: an Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente. Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
EU-14x |
Davon: andere Instrumente Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
15 |
Davon: sonstige Positionen Die Beträge der sonstigen Bestandteile der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die nicht in den anderen Zeilen unter der Überschrift „Variable Vergütung insgesamt” ausgewiesen werden. |
17 |
Vergütung insgesamt Summe der in den Zeilen 2 und 10 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a |
Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Gemäß Artikel 13 CRR werden diese Angaben von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen. |
b |
Leitungsorgan - Leitungsfunktion Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. Gemäß Artikel 13 CRR. Diese Angaben werden von EU-Mutterinstituten auf konsolidierter Basis und von großen Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit der genannten Verordnung und der CRD auf teilkonsolidierter Basis offengelegt. In dieser Spalte liefert das offenlegende Unternehmen Angaben zu seinem Leitungsorgan. Erfolgt die Offenlegung gemäß den Artikeln 6 und 13 CRR auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis, sind die Informationen zu den identifizierten Mitgliedern der Leitungsorgane der Tochterunternehmen unter dem jeweiligen Geschäftsbereich offenzulegen. |
c |
Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion” und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter” erfasst werden. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen. |
d |
Sonstige identifizierte Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen. Diese Informationen sind auf Basis von Vollzeitäquivalenten offenzulegen. |
Meldebogen EU REM2 - Sonderzahlungen an Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.
- 5.
- Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern v bis vii CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM2 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
1, 4 und 6 |
Anzahl der identifizierten Mitarbeiter Für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil die Anzahl der gemäß Artikel 92 CRD und gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD identifizierten Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben. Die Werte in den Spalten a und b (Leitungsorgan) sind für die entsprechende Anzahl an Personen anzugeben. Die Werte in den Spalten c und d sind anhand von Vollzeitäquivalenten zu berechnen. Zeile 4 bezieht sich auf Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr ausgezahlt wurden, während Zeile 6 die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährten Abfindungen betrifft. |
2 |
Garantierte variable Vergütung – Gesamtbetrag Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung. |
3 |
Davon: während des Geschäftsjahres ausgezahlte garantierte variable Vergütung, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e CRD genannten garantierten variablen Vergütung, die im laufenden Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet wird. Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen. |
5 |
In früheren Perioden gewährte, während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen – Gesamtbetrag Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die in früheren Perioden gewährt und im (laufenden) Geschäftsjahr gezahlt wurden. |
7 |
Während des Geschäftsjahres gewährte Abfindungen – Gesamtbetrag Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im (laufenden) Geschäftsjahr gewährt wurden. |
8 |
Davon: während des Geschäftsjahres gezahlt Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und im Geschäftsjahr gezahlten Abfindungen. |
9 |
Davon: Zurückbehalten Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten, während des Geschäftsjahres gewährten und zurückbehaltenen Abfindungen, die gemäß Artikel 94 CRD bestimmt wurden. |
10 |
Davon: während des Geschäftsjahres gezahlte Abfindungen, die nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden Höhe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD genannten Abfindungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt und nicht auf die Obergrenze für Bonuszahlungen angerechnet werden. Bei Offenlegung der in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g und Buchstabe h Ziffern v bis vi CRR genannten Informationen geben die Institute unmissverständlich an, ob die nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten zusammengefassten quantitativen Angaben auch bei Einbeziehung von Neueinstellungen und Abfindungen noch der Obergrenze für Bonuszahlungen entsprechen. |
11 |
Davon: höchste Abfindung, die einer einzigen Person gewährt wurde Höchste Abfindung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h CRD an eine einzige Person während des Geschäftsjahres. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a |
Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, deren Rolle darin besteht, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (nach Anzahl der Mitglieder). |
b |
Leitungsorgan - Leitungsfunktion Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind (nach Anzahl der Mitglieder). |
c |
Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion” und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter” erfasst werden (nach Vollzeitäquivalenten). |
d |
Sonstige identifizierte Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD und gegebenenfalls sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Die Institute können diesem Meldebogen die im Meldebogen EU REM5 enthaltene Aufschlüsselung nach Geschäftsfeldern hinzufügen (nach Vollzeitivalenten). |
Meldebogen EU REM3 – Zurückbehaltene Vergütung: Format: Unveränderlich.
- 6.
- Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii bis iv CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM3 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
1 |
Leitungsorgan - Aufsichtsfunktion Das in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 definierte Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion, d. h. seiner Rolle, Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Summe der in den Zeilen 2, 3, 4, 5 und 6 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
2, 8, 14 und 20 |
Monetäre Vergütung Höhe des monetären Teils der variablen Vergütung. |
3, 9, 15 und 21 |
Anteile oder gleichwertige Beteiligungen Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten Anteile bzw. je nach Rechtsform des betreffenden Instituts gleichwertigen Beteiligungen, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
4, 10, 16 und 22 |
An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente Summe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer i CRD genannten, an Anteile geknüpften Instrumente oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
5, 11, 17 und 23 |
Sonstige Instrumente Betrag anderer in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer ii CRD genannter Instrumente, die Bestandteil der variablen Vergütung sind. |
6, 12, 18 und 24 |
Sonstige Formen Höhe der variablen Vergütung, die nicht in den Zeilen „Monetäre Vergütung” , „Anteile oder gleichwertige Beteiligungen” (je nach Rechtsform des betreffenden Instituts), „An Anteile geknüpfte Instrumente oder gleichwertige nicht liquiditätswirksame Instrumente” oder „Sonstige Instrumente” offengelegt wird. Dies könnte die in Erwägungsgrund 64 CRD genannten regelmäßigen anteilmäßigen Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) oder andere Vergütungsformen wie Fahrkostenpauschalen umfassen. |
7 |
Leitungsorgan - Leitungsfunktion Die Mitglieder des Leitungsorgans, die für dessen Leitungsfunktionen verantwortlich sind. Summe der in den Zeilen 8, 9, 10, 11 und 12 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
13 |
Sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD. Summe der in den Zeilen 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. Hier ist die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsleitung offenzulegen, die nicht unter „Leitungsorgan - Leitungsfunktion” und „Sonstige identifizierte Mitarbeiter” erfasst werden. |
19 |
Sonstige identifizierte Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan in seiner Aufsichts- oder Leitungsfunktion noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. Summe der in den Zeilen 20, 21, 22, 23 und 24 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
25 |
Gesamtbetrag Summe der in den Zeilen 1, 7, 13 und 19 dieses Meldebogens ausgewiesenen Beträge. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a |
Gesamtbetrag der für frühere Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung (Summe der Beträge in den Spalten b und c). |
b |
Davon: im Geschäftsjahr zu beziehen Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die im Geschäftsjahr zu beziehen ist. |
c |
Davon: in nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, für vorangegangene Leistungsperioden gewährten, zurückbehaltenen Vergütung, die in den nachfolgenden Geschäftsjahren zu beziehen ist. |
d |
Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, im Geschäftsjahr zu beziehenden Vergütungen. |
e |
Höhe von Leistungsanpassungen, die im Geschäftsjahr bei zurückbehaltenen, in künftigen Geschäftsjahren zu beziehenden Vergütungen vorgenommen wurden Höhe etwaiger, gemäß Artikel 94 CRD bestimmter Leistungsanpassungen bei zurückbehaltenen, in künftigen jährlichen Leistungsperioden zu beziehenden Vergütungen. |
f |
Gesamthöhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen während des Geschäftsjahres bedingten Anpassungen im Geschäftsjahr (wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind) Falls zutreffend, die nach bestem Vermögen geschätzte Höhe der durch nachträgliche implizite Anpassungen bei der zurückbehaltenen Vergütung im Geschäftsjahr verursachten Wertänderung, wie Wertänderungen, die auf veränderte Kurse der betreffenden Instrumente zurückzuführen sind. |
EU - g |
Gesamthöhe der vor dem Geschäftsjahr gewährten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr tatsächlich gezahlt wurden Höhe der gemäß Artikel 94 CRD bestimmten, zurückbehaltenen Vergütungen, die im Geschäftsjahr ausgezahlt wurden. Sobald die zurückbehaltene Vergütung bezogen ist, ist sie als ausgezahlt zu betrachten. |
EU - h |
Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die verdient sind, aber Sperrfristen unterliegen Gesamthöhe der für frühere Leistungsperioden gewährten und zurückbehaltenen Vergütungen, die erdient sind, aber einer gemäß Artikel 94 CRD bestimmten Sperrfrist unterliegen. |
Meldebogen EU REM4 – Vergütungen von 1 Mio. EUR oder mehr pro Jahr: Format: Unveränderlich.
- 7.
- Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe i CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM4 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 8.
- Bei den übermittelten Daten muss es sich um Bilanzdaten zum Jahresende in EUR handeln. Es sind ausnahmslos die vollen Euro-Werte zu übermitteln, Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig (also 1234567 EUR anstatt 1,2 Mio. EUR). Lautet die Vergütung auf eine andere Währung als Euro, ist für die Umrechnung der offenzulegenden konsolidierten Werte der Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Kommission im Dezember des Meldejahres für Finanzplanung und Haushalt verwendet.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
1 bis 8 | Vergütung zwischen 1 und 5 Mio. EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 500 000 EUR. |
9 bis x | Vergütung von über 5 Millionen EUR pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Mio. EUR. |
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a |
Anzahl der identifizierten Mitarbeiter, die pro Geschäftsjahr mit 1 Mio. EUR oder mehr vergütet wurden. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. |
Meldebogen EU REM5 - Angaben zur Vergütung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (identifizierte Mitarbeiter): Format: Unveränderlich.
- 9.
- Die Institute legen die in Artikel 450 Absatz 1 Buchstabe g CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU REM5 in Anhang XXXIII dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 10.
- Bei den nach Geschäftsfeldern aufgeschlüsselten Spalten sind alle Kredite, auch Großkundenkredite, unter der Rubrik Retail-Kredite aufzuführen. Die Rubrik Investment Banking umfasst Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) und Handel (Trading and Sales). Weitere Orientierungshilfen bezüglich der unter diese Geschäftsbereiche fallenden Tätigkeiten liefert die Tabelle in Artikel 317 CRR, in der festgelegt ist, welchen Geschäftsfeldern Tätigkeiten beim Standardansatz für das operationelle Risiko zugeordnet werden.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeilen-nummer | Erläuterung |
1 |
Gesamtanzahl der identifizierten Mitarbeiter Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts und seiner Tochterunternehmen – auch solcher, die nicht unter die CRD fallen – haben (identifizierte Mitarbeiter), sowie sämtliche Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane. Dieser Wert ist anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
2 |
Davon: Mitglieder des Leitungsorgans Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion und in seiner Leitungsfunktion sowie Anzahl der Leitungsorganmitglieder insgesamt. |
3 |
Davon: sonstige Mitglieder der Geschäftsleitung Sonstige Mitarbeiter, die nicht dem Leitungsorgan angehören, aber Mitglieder der Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 CRD sind. |
4 |
Davon: sonstige identifizierte Mitarbeiter Mitarbeiter, die weder dem Leitungsorgan noch der Geschäftsleitung angehören und deren berufliche Tätigkeiten nach den Kriterien der Delegierten Verordnung der Kommission zur Umsetzung von Artikel 94 Absatz 2 CRD sowie gegebenenfalls nach zusätzlichen Kriterien des Instituts einen wesentlichen Einfluss auf dessen Risikoprofil haben. |
5 |
Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter Die Gesamtvergütung schließt alle Formen von fester und variabler Vergütung ein und umfasst Zahlungen sowie monetäre und nicht monetäre Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Instituten als Gegenleistung für ihre berufliche Tätigkeit gewährt werden, „carried interest” -Zahlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU(4) sowie weitere Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung der Vergütungsanforderungen der CRD führen würden. |
6 |
Davon: variable Vergütung Summe aller Vergütungsbestandteile, die nicht in Zeile 7 als feste Vergütung ausgewiesen werden. |
7 |
Davon: feste Vergütung Die Institute sehen eine Vergütung als fest an, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung und ihre Höhe
|
Buchstabe der Spalte | Erläuterung |
a, b, c |
Leitungsorgan Leitungsorgan des Instituts aufgeschlüsselt nach Aufsichts- und Leitungsfunktion. Die Angaben sind für die entsprechende Anzahl von Personen offenzulegen. |
d bis h |
Geschäftsfelder Die Hauptgeschäftsfelder des Instituts wie Investment Banking, Retail Banking, Vermögensverwaltung, Unternehmensfunktionen, unabhängige interne Kontrollfunktionen. Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
i |
Alle Sonstigen Alle sonstigen Geschäftsfelder, die in den vorangegangenen Spalten nicht separat erfasst wurden. Diese Angaben sind anhand der Vollzeitäquivalente offenzulegen. |
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (3)
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2014 DER KOMMISSION vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30).
- (4)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
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