ANHANG XXXVI VO (EU) 2021/637
Erläuterungen zu den Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung
- 1.
- Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) (im Folgenden „CRR” ) genannten Informationen offen, indem sie die Meldebögen EU AE1 bis EU AE4 in Anhang XXXV dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
- 2.
- Für die Zwecke der Meldebögen für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung gilt die in Anhang XVII Nummer 1.7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(2) enthaltene Definition von Vermögenswertbelastung (Erläuterungen zu den Meldebögen für die Belastung von Vermögenswerten).
- 3.
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Meldebögen EU AE1, EU AE2 und EU AE3 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise offenzulegen wie in Anhang XVI (Meldebögen zur Belastung von Vermögenswerten) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission.
- 4.
- Die unter Nummer 3 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.
- 5.
- Erfolgt die Offenlegung auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.
- 6.
-
Die Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte nach Art des Vermögenswerts in Spalten C030, C050, C080 und C100 des Meldebogens EU AE1 und nach Art der entgegengenommenen Sicherheit und begebenen Schuldverschreibungen, einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen, in Spalten C030 und C060 des Meldebogens EU AE2, gelten nur für Institute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- ihre nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechneten gesamten Vermögenswerte belaufen sich auf über 30 Mrd. EUR;
- b)
- die nach Anhang XVII Abschnitt 1.6 Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission berechnete Höhe ihrer Vermögenswertbelastung liegt bei über 15 %.
Meldebogen EU AE1 — Belastete und unbelastete Vermögenswerte
- 7.
- Die Institute füllen den Meldebogen EU AE1 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeile | Erläuterung |
010 |
Vermögenswerte des offenlegenden Instituts Internationale Rechnungslegungsstandards (IAS) 1.9(a), Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance) IG 6 für Institute, die nach IFRS bilanzieren Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 offengelegten Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
030 |
Eigenkapitalinstrumente Mediane der Eigenkapitalinstrumente nach Definition der anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 32.1 für Institute, die nach IFRS bilanzieren), ausgenommen der eigenen Eigenkapitalinstrumente, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. |
040 |
Schuldverschreibungen Mediane der vom Institut gehaltenen, als Wertpapiere begebenen Schuldtitel, die nach der Verordnung (EU) 1071/2013 der Europäischen Zentralbank ( „BSI-Verordnung der EZB” )(3) keine Darlehen sind, ausgenommen der eigenen Schuldverschreibungen, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen. |
050 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Wertpapiere im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG(4) sind. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht. |
060 |
davon: Verbriefungen Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR sind. |
070 |
davon: von Staaten begeben Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden. |
080 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 1 CRR sowie sonstigen Finanzunternehmen begeben wurden. Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften schließen alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften – außer Kreditinstitute – ein, wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher; |
090 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Mediane der vom Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die begeben wurden von Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die im Sinne der BSI-Verordnung der EZB keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben, sondern hauptsächlich marktbestimmte Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. |
120 |
Sonstige Vermögenswerte Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen offengelegter, in der Bilanz des Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens EU AE2 auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von der Offenlegung der Vermögenswertbelastungen auszunehmen. Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen (IAS 1.54(i) für Institute, die nach IFRS bilanzieren) einschließlich der täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Unter sonstige Vermögenswerte fallen auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, das heißt von den Instituten gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind, ausgenommen täglich fällige Saldoforderungen, einschließlich durch Immobilien besicherte Darlehen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 86 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften. Wenn bei zurückbehaltenen Verbriefungen und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Spalte | Erläuterung |
010 |
Buchwert belasteter Vermögenswerte Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der Betrag auf der Aktivseite der Bilanz zu verstehen. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
030 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission(5) aufgeführten Vermögenswerte, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
040 |
Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte Median des beizulegenden Zeitwerts der vom offenlegenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als belastet gelten. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU(6) für nicht nach IFRS bilanzierende Institute.) Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
050 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
060 |
Buchwert unbelasteter Vermögenswerte Der Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Einklang mit der Definition von Vermögenswertbelastung als unbelastet gelten. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz offengelegte Betrag zu verstehen. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
080 |
davon: EHQLA und HQLA Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse ist der offenzulegende Buchwert der Median der verschiedenen offengelegten Buchwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
090 |
Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut gehaltenen unbelasteten Schuldverschreibungen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht nach IFRS bilanzierende Institute.) Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
100 |
davon: EHQLA und HQLA Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jeder Vermögenswertklasse als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
Meldebogen EU AE2 - Entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen
- 8.
- Die Institute füllen den Meldebogen EU AE2 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeile | Erläuterung |
130 |
Vom offenlegenden Institut entgegengenommene Sicherheiten Sämtliche Kategorien der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile offenzulegen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
140 |
Jederzeit kündbare Darlehen Der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten wird in dieser Zeile offengelegt (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
150 |
Eigenkapitalinstrumente Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
160 |
Schuldverschreibungen Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
170 |
davon: gedeckte Schuldverschreibungen Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
180 |
davon: Verbriefungen Median der vom Institut in Form von Verbriefungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
190 |
davon: von Staaten begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
200 |
davon: von Finanzunternehmen begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
210 |
davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
220 |
Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
230 |
Sonstige entgegengenommene Sicherheiten Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens EU AE1). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
240 |
Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen Median der begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen ausgegebenen Schuldverschreibungen laut IAS 39.42 (für nach IFRS bilanzierende Institute) die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die Vermögenswertekategorie des offenlegenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen. |
241 |
Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen Median der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und begebenen Verbriefungen, die das offenlegende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom offenlegenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:
|
250 |
Summe der entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen Alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt. In dieser Zeile ist die Summe der Mediane der Zeile 010 des Meldebogens EU AE1 und der Zeilen 130 und 240 des Meldebogens EU AE2 anzugeben. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Spalte | Erläuterung |
010 |
Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 CRR belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (für nach IFRS bilanzierende Institute siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
030 |
davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die – wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 – den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
040 |
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut — sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist — deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jedem Sicherheitenposten als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. |
060 |
davon: EHQLA und HQLA Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10-13, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen EU AE3 – Belastungsquellen
- 9.
- Die Institute füllen den Meldebogen EU AE3 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
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Zeile | Erläuterung |
010 |
Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten Der Median des Postens „Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten” des Instituts, sofern diese Verbindlichkeiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
---|---|
Spalte | Erläuterung |
010 |
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere Median der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) oder der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert offengelegt, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert offengelegt und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert offengelegt. Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
030 |
Belastete Vermögenswerte, belastete entgegengenommene Sicherheiten und belastete begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, deren Belastung aus den hier offengelegten verschiedenen Geschäften resultiert. Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen EU AE1 und EU AE2 sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts offenzulegen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Median ihres beizulegenden Zeitwerts offenzulegen sind. Als beizulegender Zeitwert offenzulegen ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Offenlegungszeitraums. Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
Tabelle EU AE4 – Erklärende Angaben
- 10.
- Die Institute füllen die Tabelle EU AE4 im Anhang XXXV der vorliegenden Durchführungsverordnung wie folgt aus.
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen | |
---|---|
Zeile | Erläuterung |
a |
Allgemeine erklärende Angaben zur Belastung von Vermögenswerten. Hierzu zählen u.a.:
|
b |
Erklärende Angaben dazu, wie sich das Geschäftsmodell des Instituts auf die Höhe seiner Belastung auswirkt, und inwiefern die Belastung für das Finanzierungsmodell des Instituts von Belang ist. Hierzu zählen u. a.:
|
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
- (6)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
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